AGB`s
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Viva la Fiesta e.U.
gültig ab 20.06.2023
§ 1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Die nachstehenden AGB gelten für die Nutzung des Angebotes der Viva la Fiesta e.U.
und werden somit Bestandteil des mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrages.
§ 2 Vertragsabschluss
Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen der Viva la Fiesta e.U., nachstehend Vermieter genannt. Ein Mietauftrag kann telefonisch, per E-Mail oder über Messenger erteilt werden. Der Inhalt und Umfang des Mietgeschäftes wird durch die Auftragsbestätigung des Vermieters geregelt. Abweichende oder ergänzende Absprachen erfordern die Textform und müssen vom Vermieter bestätigt werden. Alle Angebote des Vermieters sind unverbindlich. Ein Auftrag kommt erst nach Auftragsbestätigung durch den Vermieter zustande. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Aufträge aus persönlichen Gründen kurzfristig – auch vor Ort – abzulehnen.
§ 3 Gegenstand der Vermietung
Gegenstand der Vermietung sind das in der Auftragsbestätigung angegebene Miet-Equipment, Elektrogeräte sowie sonstige Zubehörteile oder Mietinventar, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Mietgegenstände stehen im Eigentum des Vermieters und werden dem Mieter nur für den vereinbarten Zweck und für die Dauer der Mietzeit (siehe § 5) zur Verfügung gestellt. Eine anderweitige Verwendung während des Mietzeitraums ist nicht gestattet.
§ 4 Mietpreise
Die Mietpreise des Vermieters sind unverbindlich und freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vermieter. Es gelten jeweils die Mietpreise der aktuellen Preisliste. Die angegebenen Mietpreise sind Nettopreise exklusive Mehrwertsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben, Lieferung und Aufbau bzw. Abbau, Demontage und Abholung.
§ 5 Mietzeitraum
1. Das Mietobjekt wird dem Mieter nur für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Sollte eine Verlängerung der Mietzeit gewünscht sein, ist die Prüfung seitens des Vermieters erforderlich und muss vorab schriftlich/mündlich durch diesen bestätigt werden.
2. Sollte dem Vermieter ein finanzieller Schaden durch verspätete Rückgabe entstehen, wird dieser dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Vermieter behält sich vor, bei Nichteinhaltung des Rückgabetermins dem Mieter Mehrkosten in Höhe von 50 % des Auftragswertes pro verspätetem Rückgabetag in Rechnung zu stellen.
§ 6 Kaution
Der Vermieter behält sich vor, eine Kaution in Höhe von 25 % des Neuanschaffungswertes der gemieteten Artikel zu berechnen. Bei korrekter Rückgabe der Mietobjekte wird die Kautionssumme schnellstmöglich an den Mieter zurückgezahlt.
§ 7 Bezahlung
Der Gesamtmietbetrag ist mit Übernahme der Mietwaren sofort fällig. Alternativ ist auch die Zahlung per Vorkasse möglich. Eine Abweichung dieser Regelung kann im Vorfeld und in Ausnahmen vom Vermieter gewährt werden und gilt nur bei entsprechender schriftlicher/mündlicher Auftragsbestätigung.
§ 8 Selbstabholung
1. Der Vermieter ermöglicht dem Kunden, seine Mietwaren selbst ab dem Hauptlager Dr.Graber-Straße 14, 9523 Landskron abzuholen
2. Der Kunde verpflichtet sich, die gemieteten Waren in Eigenleistung zum vereinbarten Zeitpunkt beim Vermieter abzuholen und am Ende des Mietzeitraumes wieder am Hauptlager abzuliefern. Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten für die Abholung und Anlieferung die allgemeinen Lageröffnungszeiten. Konkrete Abhol- und Rückliefertermine sind zu vereinbaren, um reibungslose Abläufe zu gewährleisten. An gesetzlichen Feiertagen können Waren nur nach vorheriger Absprache und ggf. gegen Aufpreis abgeholt und geliefert werden. Der Mieter muss die Bestellung selbst auf Vollständigkeit und Tauglichkeit kontrollieren.
3. Der Mieter verpflichtet sich, ein für den Transport der Mietwaren geeignetes, geschlossenes Fahrzeug zu verwenden.
4. Die Ladung ist durch den Selbstabholer so zu verstauen, dass diese unter normalen Bedingungen nicht beschädigt werden kann. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Ladung nicht verrutschen, umfallen oder herabfallen kann und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
5. Sollten beim Beladen oder Entladen Personenschäden oder Schäden am Fahrzeug des Kunden oder am Anwesen des Vermieters sowie den angrenzenden Anwesen entstehen, haftet für diese der Mieter.
6. Gefahrenübergang: Ist der Mieter Selbstabholer oder beauftragt er eine Spedition, geht das Risiko an der Mietsache unmittelbar nach dem Verladen an den Mieter über. Der Mieter haftet für jegliche Transportschäden.
7. Hält der Mieter die vereinbarte Abhol-/Lieferzeit nicht ein, sodass ein Be-/Entladen während der Lageröffnungszeiten nicht möglich ist, besteht kein Anspruch auf Übergabe der Mietwaren. In diesen Fällen werden die Mietkosten in voller Höhe fällig. Bei verspäteter Rückgabe der Mietwaren behält sich der Vermieter Schadensersatzansprüche vor.
§ 9 Lieferung, Gefahrenübergang
1. Die Lieferung und Abholung sowie der Auf- und Abbau der Mietwaren erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, durch den Vermieter.
2. Für die Lieferung/Abholung sowie Auf- und Abbau der Mietwaren fallen zusätzliche Kosten an. Diese richten sich nach dem Lieferzeitpunkt sowie der Menge bzw. dem Umfang der Mietwaren. Je nach Mieterwunsch werden die Mietobjekte innerhalb eines bestimmten Zeitfensters oder aber zu einem festgelegten Termin geliefert. Die Preisstaffelung für die verschiedenen Lieferoptionen wird dem Mieter vom Vermieter gesondert ausgehändigt.
3. Ist der Vermieter für die Lieferung bzw. Abholung zuständig und verzögert sich diese infolge höherer Gewalt, kann der Vermieter für die Überschreitung vereinbarter Fristen nicht verantwortlich gemacht werden.
4. Das Mietobjekt wird durch den Vermieter bis hinter die erste ebenerdige Tür verbracht. Auf Wunsch wird die angemietete Ware bis in die erforderliche Etage beziehungsweise die Veranstaltungsräume geliefert. Dies erfordert jedoch einen schriftlichen Auftrag und es fallen zusätzliche Kosten an, da dies mit einem Mehraufwand zu Lasten des Vermieters verbunden ist.
5. Der Mieter kommuniziert vor der Auftragsvergabe deutlich, dass die Platzverhältnisse am Veranstaltungsort ausreichen. Sollten die Transportbedingungen nicht erfüllt sein, auch wenn beispielsweise die Zufahrt zu schmal oder durch parkende Fahrzeuge blockiert ist, hat der Vermieter das Recht, dem Mieter die hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
6. Gefahrenübergang: Sobald die Mietwaren das Lager des Vermieters verlassen, geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Mieter über. Bei der Lieferung mit Dienstleistungen und /oder Montage geht die Gefahr unmittelbar nach der Entgegennahme der Waren durch den Mieter oder einen von diesem beauftragten Vertreter auf den Mieter über.
§ 10 Outdoorfähigkeit von Mietwaren
Die Mietwaren müssen insbesondere vor Einwirkung von Feuchtigkeit, Regen und Unwetter sachgemäß geschützt werden. Dies gilt ebenso bei feuchten Untergründen und Nässe, sowie Schlamm und Grasflecken. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietwaren zu schützen und bei entsprechender Witterung und/oder höherer Gewalt für geeignete Schutzmaßnahmen zu sorgen, bspw. Holztischplatten abnehmen, Holzmöbel abdecken, Mobiliar und/oder Technik an einem trockenen Ort vertragen, ein Zelt muss bei Unwetter- oder Sturmwarnung abgebaut werden. Bei Nichteinhaltung der Schutzmaßnahmen haftet der Mieter für alle daraus entstandenen Schäden.
§ 11 Haftung und Versicherung
1. Während des Mietzeitraumes haftet der Mieter für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjektes resultieren. Der Mieter ist bei Verlust oder Beschädigung verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden (Diebstahl, Einbruch, Brand, Vandalismus, Wasser, Hagel, Unwetter, Terrorismus, oder dergleichen). Wenn der Artikel im Schadensfall durch den Vermieter repariert werden kann und die Kosten nicht höher als eine Neuanschaffung des Artikels sind, muss der Mieter die Reparaturkosten ersetzen. In allen anderen Fällen wird der Wiederbeschaffungswert des Artikels in Rechnung gestellt. Eine Anrechnung des Mietpreises erfolgt dabei nicht.
2. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Ansprüche Dritter, die diese wegen Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjektes resultieren, gegenüber dem Vermieter geltend machen. Der Vermieter haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietobjektes entstehen, durch Fehler und/oder Mängel jedweder Art am Mietobjekt oder durch dem Vermieter zuzuschreibende Ursachen wie nachlässige oder fehlerhafte Behandlung, übermäßigen Gebrauch, nicht geeignete Einsatzgebiete und Betriebsmittel sowie elektromechanische, elektrische oder chemische Einflüsse entstanden sind.
3. Bei Veranstaltungen hat der Mieter die geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes sowie Unfallverhütung und Brandschutzbestimmungen (Fluchtwege, Rettungswege usw.). Für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung, für die Erfüllung von Anzeigepflichten sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen ist allein der Mieter verantwortlich. Er hat, soweit erforderlich, die Abnahme durch die zuständige Behörde bzw. Einrichtungen auf seine Kosten zu veranlassen. Eine Haftung des Vermieters für Betriebsschäden, Personenschäden, Verletzungsschäden und/oder Schäden aufgrund entgangenen Gewinns sind vollständig ausgeschlossen.
4. Sollte der Transport durch den Vermieter vereinbart sein, ist allein der Mieter dafür verantwortlich, dass der Zugangsweg für Lastkraftfahrzeuge mit bestimmter Größe, gemäß Angabe im Angebot oder Auftrag unter Transport & Logistik, geeignet ist. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Vermieters gehen etwaige Schäden an Gebäuden oder dem Gelände zu Lasten des Mieters.
5. Das Mietobjekt ist nicht versichert. Die Haftung geht auf den Mieter über, sobald dieser das Mietobjekt in Empfang nimmt. Es ist deshalb ratsam, das Mietobjekt für die Dauer der Anmietung zu versichern.
6. Die durch den Vermieter erstellte Visualisierung ist kein haftendes Dokument. Der Mieter ist verpflichtet, den Plan von zuständigen Institutionen/Behörden prüfen zu lassen sowie sich ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen. Unterlässt er dies, kann der Vermieter nicht für eventuell entstehende Schäden haftbar gemacht werden.
§ 12 Gewährleistung
1. Der Vermieter haftet für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sofern
a) die Mietsachen vom Mieter sachgemäß bedient und behandelt wurden,
b) am bemängelten Mietgegenstand keine Instandsetzungsarbeiten, Reparaturversuche oder technische Änderungen durch den Mieter oder Dritte stattgefunden haben und
c) der Mieter mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen nicht im Rückstand ist, soweit diese fällig sind und dem Wert der nicht gerügten Teile der Lieferung entsprechen. Zurückbehaltungen sind in diesem Zusammenhang nur zulässig, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung eindeutig ist.
2. Bei berechtigter Mängelrüge verpflichtet sich der Vermieter zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Dies kann in Form von Reparatur oder Reinigung oder aber der Lieferung von Ersatzware geschehen. Der Mieter gewährt dem Vermieter zum Zweck der Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Mieter diese, ist der Vermieter von der Mängelrüge befreit.
3. Natürliche Abnutzung ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
§ 13 Prüf- und Informationspflichten des Mieters, Reklamation
1. Der Mieter hat die Pflicht, die Mietobjekte unverzüglich nach deren Abholung/Anlieferung auf deren Vollständigkeit und ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Sollten die Mietobjekte bei Anlieferung nicht im ordnungsgemäßen Zustand oder nicht vollständig sein, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich (maximal 2 Stunden nach Warenübergabe) zu informieren. Gleiches gilt, wenn festgestellt wird, dass das Mietobjekt gestohlen wurde oder auf andere Weise verloren gegangen ist.
2. Sollten gemietete technische Geräte defekt sein, gewährleistet der Vermieter – unter Voraussetzung der rechtzeitigen Reklamation und Machbarkeit – einen Reparaturservice vor Ort. Bei fehlgeschlagener Reparatur und irreparablen Defekten gewährleistet der Vermieter einen Austausch der betroffenen Geräte unter Vorbehalt der Verfügbarkeit. Die hier beschriebene Gewährleistung ist beschränkt auf Einsatzorte im Umkreis von 20 km vom Standort des Vermieters. Sollte der Vermieter feststellen, dass der Defekt auf ein Verschulden der Mietpartei zurückzuführen ist, so muss der Mieter die Reparatur- bzw. Austauschkosten tragen.
3. Der Vermieter weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Mietgegenstände mehrfach eingesetzt werden und daher nicht immer in einem neuwertigen Zustand sind. Der Einsatz der Objekte als Mietgegenstand führt zu Gebrauchsspuren, die keinen Reklamationsgrund darstellen.
§ 14 Reinigung
1. Das Mietmaterial ist sorgfältig durch den Mieter zu behandeln. Sämtliche s.g. Kleinteile (Geschirr, Besteck, Gläser, Tücher, Decken, Hussen oder andere kleine Materialien) werden vor Rückgabe durch den Mieter gereinigt. Bei extremer Verschmutzung hat der Vermieter das Recht, die zusätzlich entstandenen Kosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen.
2. Textile Mietwaren wie Zeltplanen, Hussen, Tischdecken usw. müssen dem Vermieter trocken zurückgegeben werden. Schnitte, Brandlöcher, Stockflecken, Weinflecken und extreme Verschmutzung bei Zeltplanen, Hussen, Tischdecken usw. gelten als Bruch. Sollten Flecken an den Mietwaren trotz chemischer Reinigung nicht entfernt werden können, wird dem Mieter der Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.
§ 15 Verpflichtungen des Mieters
1. Sollten speziell benötigte Vorrichtungen wie Zu- und Abwasser, Strom, Bühnen, etc. für den Einsatz des Mietobjektes benötigt sein, muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass diese Installationen rechtzeitig angebracht werden. Behördliche Genehmigungen obliegen dem Mieter.
2. Der Mieter erklärt, das Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand erhalten zu haben und im gleichen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, jedweder Art und jedweden Ursprungs, gleichgültig ob sie durch den Mieter oder Dritte verschuldet werden oder Folge höherer Gewalt sind. Eine angemessene Bewachung ist durch den Mieter zu gewährleisten. Ebenso empfehlen wir den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
3. Störungen sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Reparaturen dürfen ausschließlich vom Vermieter durchgeführt werden. Eine Nichtnutzbarkeit wegen Störungen oder Reparaturen berührt nicht die Verpflichtung des Mieters, den vereinbarten Mietpreis zu zahlen.
§ 16 Verfügbarkeit
1. Sollte die rechtzeitige und termingerechte Erfüllung der Leistung durch Folgen höherer Gewalt (wozu in jedem Falle folgende Faktoren zählen: schlechtes Wetter wie Unwetter, Starkregen, Schneefall, Eisglätte, Terrorismus, Brand, Explosion, Ausströmung gefährlicher Stoffe und/oder Gase und diesbezügliche Gefahr, Stau, Blockaden, behördliche Maßnahmen, Krankheit von Mitarbeitern und Ausfall von Zulieferern) beeinträchtigt sein, kann dies dem Vermieter nicht angelastet werden. Ist die Erfüllung als dauerhaft unmöglich zu betrachten, ist die Auflösung des Mietvertrages durch den Mieter wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des Mietobjektes erst möglich, nachdem der Mieter dem Vermieter, unter Berücksichtigung aller Umstände, schriftlich eine angemessene nähere Frist zur Erfüllung gesetzt hat und auch innerhalb dieser Frist keine Erfüllung stattgefunden hat. Sollte beim Erhalt eine Beschädigung größer der normalen Abnutzung von Mietmaterialien festgestellt werden, hat der Mieter Anspruch auf Ersatzmaterial.
2. Wenn der Mieter die Mietobjekte einem Dritten zur Benutzung überlässt, bleibt der Mieter unverändert verpflichtet, all seine Verpflichtungen, die aus den Vermietungs- und Zahlungsbedingungen des Vermieters resultieren, zu erfüllen.
3. In Ausnahmefällen behält sich der Vermieter vor, statt der bestellten Mietwaren gleichwertige Produkte oder Waren höherer Qualität zu liefern. Der Preis der ursprünglich bestellten Ware bleibt in diesem Fall unverändert.
§ 17 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Am vereinbarten Abholtag und zur vereinbarten Zeit muss das Mietobjekt, sortiert und sauber gestapelt hinter der ersten ebenerdigen Tür bereitstehen. Sollten die Transportbedingungen nicht erfüllt sein, beispielsweise wenn die Zufahrt zu schmal oder durch parkende Fahrzeuge blockiert ist, das Mietobjekt noch nicht ordentlich sortiert und abholbereit vorbereitet ist, hat der Vermieter das Recht, die hierdurch entstandenen Mehrkosten (Personal oder entgangener Mietumsatz durch zu späte Rückgabe) in Rechnung zu stellen.
2. Bei der Abholung durch den Vermieter wird das Mietmaterial sofort kontrolliert und gezählt. Wenn das Mietmaterial s.g. Kleinteile enthält (Anker, Schrauben, Zelt-Kleinmaterial, Geschirr, Besteck, Gläser, Tücher, Decken, Hussen oder andere kleine Materialien, die nicht sofort sichtbar sind), können diese nicht sofort beim Einladen kontrolliert werden. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die definitive und verbindliche Zählung und Kontrolle erst im Lager des Vermieters stattfinden kann. Der Vermieter garantiert, dass zwischen Abholung und Zählung kein Verlust und keine Beschädigung entsteht.
3. Sind bei der abschließenden Kontrolle Fehlmengen festgestellt worden, wird der Mieter durch den Vermieter mittels eines Fehlmengenberichts über Zahl und Art der fehlenden Mietobjekte informiert. Ab Erstellung des Fehlmengenberichts hat der Mieter 24 Stunden Zeit, die fehlenden Produkte zurückzugeben. Ergeben sich anschließend noch immer Fehlmengen aus dem Auftrag, ist der Vermieter berechtigt, diese dem Mieter in Rechnung zu stellen. Eine Rückgabe der Fehlmengen nach der gesetzten Frist ist ausgeschlossen.
§ 18 Kündigungsrecht, Mengenreduzierung
1. Der Mietvertrag kann durch den Mieter nur dann gekündigt werden, wenn eine Pflichtverletzung des Vermieters nachgewiesen ist. Kündigt der Mieter die Durchführung des Vertrags vor dem Mietbeginn aufgrund von Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, kann der Vermieter Stornierungskosten abhängig vom Auftragswert und Zeitpunkt der Stornierung fordern. Dafür gelten folgende Stornierungssätze:
• Stornierung bis 14 Tage vor Beginn der Mietzeit: 0 % der Auftragssumme
• Stornierung ab Auftragsbestätigung bis 7 Tage vor Beginn der Mietzeit: 50 % der Auftragssumme
• Stornierung ab Auftragsbestätigung bis 3 Tage vor Beginn der Mietzeit: 100 % der Auftragssumme
Getränke, Lebensmittel und Sonderbeschaffungen werden ab Bestelldatum zu 100 % in Rechnung gestellt, zuzüglich entstandener Aufwandskosten – ein Storno ist ausgeschlossen.
Hat der Mieter bereits eine Vorkasse geleistet, behält sich der Vermieter das Recht vor, für die Rücküberweisung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 % des Auftragswertes einzufordern.
2. Nach dem Mietbeginn ist der Mieter nur dann zur Kündigung berechtigt, wenn Mängel aufgetreten sind, die auf einer Pflichtverletzung des Vermieters beruhen, rechtzeitig vom Mieter reklamiert wurden und vom Vermieter nicht nachgebessert werden konnten.
3. Für Produkte, die nachweislich durch den Vermieter für einen Auftrag angemietet oder gekauft werden, sind im Falle der Stornierung Gebühren durch den Mieter zu zahlen, die dem vereinbarten Mietpreis entsprechen.
4. Eine Mengenerhöhung des Auftrags ist jederzeit möglich, jedoch abhängig von Verfügbarkeit der Artikel und Auslastung des Personals des Vermieters. Bei einer Mengenreduzierung aufgrund von Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, kann der Vermieter Stornierungskosten fordern. Grundsätzlich ist eine Mengenreduzierung der gemieteten Waren jedoch bis 7 Tage vor Mietbeginn möglich, sofern das Gesamtauftragsvolumen dadurch nicht um mehr als 20 Prozent gemindert wird. Beträgt die Mengenreduzierung des Gesamtvolumens mehr als 20 %, werden 80 % des ursprünglichen Auftragswertes (also vor Reduzierung) fällig.
§ 19 Urheberrecht, Abbildungen und Fotos
1. Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial des Vermieters steht, zu Marketingzwecken Fotos und Videos anzufertigen. Je nach Absprache mit dem Mieter wird darauf verzichtet, Personen und Marken zu fotografieren bzw. werden diese bei einer Veröffentlichung des Fotomaterials unkenntlich gemacht.
2. Die in Katalogen, auf der Website und in Marketingmaterialien des Vermieters verwendeten Abbildungen und Fotos können von der Wirklichkeit abweichen. Insbesondere textile Mietwaren können Farbunterschiede aufweisen, da diese aus Naturmaterialien hergestellt sind. Bei den Maßangaben der Produkte im Katalog oder Online handelt es sich um Circa-Maße. Soweit dies für den Mieter zumutbar ist, behält sich der Vermieter Maß- sowie Farb- und Formabweichungen vor.
§ 20 Datenschutz
Personenbezogene Daten des Mieters werden durch den Vermieter gespeichert. Sämtliche Informationen zur eindeutigen Identifikation einer Firma oder Person, sowie sämtliche Informationen zur Kontaktaufnahme sind beinhaltet. Die Daten werden zur Abwicklung der mit dem Mieter geschlossenen Verträge und Anfragen genutzt. Darüber hinaus werden die gesammelten Daten zum Zweck der zentralen Datenverarbeitung und zur Übermittlung von Angeboten und Informationen (Werbung) über neue Waren und Dienstleistungen verwendet. Der Mieter stimmt der Weitergabe der angegebenen Daten an Inkassobüro, Rechtsanwälte, Wirtschaftsauskunfteien zu, um zur Abwicklung seiner Aufträge genutzt zu werden. Sollte der Mieter/Interessent mit der Speicherung seiner Daten nicht einverstanden sein oder die Änderung oder Löschung wünschen, kann er dies dem Vermieter per E-Mail an info@vivalafiesta.at oder per Telefon unter 0664/75159513 mitteilen. Weitere Informationen zum Datenschutz hält der Vermieter in seinen Datenschutzbestimmungen bereit.
§ 21 Preisänderungen
1. Der Vermieter ist berechtigt, die Preise seiner Mietwaren anzupassen, vorausgesetzt, sich verändernde Marktbedingungen erfordern dies. Dazu gehören beispielsweise erhebliche Veränderungen in den Beschaffungskosten und Änderungen der Umsatzsteuer. Bei Preiserhöhungen, die deutlich über dem regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten liegen, steht dem Mieter ein Kündigungsrecht zu. Dies wird ihm vom Vermieter in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.
2. Bei Erteilung des Auftrags prüft der Vermieter erneut die Liefer-, Transport- und Personalkosten und passt diese an den festgelegten Aufwand an (insbesondere dann, wenn externe Mitarbeiter eingekauft und/oder Transportmittel für den Auftrag zugemietet werden müssen).
§ 22 Änderung der Leistungen und der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Der Vermieter hat das Recht, die Leistungsbeschreibung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstige vertragsrelevante Bedingungen zu ändern. Der Vermieter wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, neuer Funktionen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Zustimmung des Mieters. Die geplanten Änderungen der Leistungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Mieter spätestens zwei Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Zustimmung des Mieters zur Änderung der Leistungen und AGB gilt als erteilt, wenn der Mieter der Änderung nicht innerhalb von eine Woche nach der Änderungsankündigung in Textform widerspricht. Der Vermieter verpflichtet sich, in der Änderungsankündigung auf die Widerspruchsmöglichkeit, die Frist für den Widerspruch sowie das Texterfordernis hinzuweisen. Ebenso wird der Vermieter den Mieter auf die Bedeutung und die Folgen des Unterlassens des Widerspruchs hinweisen.
2. Widerspricht der Mieter der Änderung der AGB oder der Leistungen frist- und formgerecht, läuft das Vertragsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen weiter. Der Vermieter behält sich vor, in diesem Fall das Vertragsverhältnis zu kündigen.
§ 23 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich.
2. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, Villach.
§ 24 Schlussbestimmungen
1. Die Viva la Fiesta e.U. ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen. Dieses Vorgehen erfordert nicht die Zustimmung des Mieters. Der Mieter stimmt bereits im Voraus zu, dass Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag durch den Vermieter an einen Dritten übertragen werden können.
2. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder teilunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine unwirksame oder teilunwirksame Bestimmung wird in diesem Fall durch diejenige Bestimmung ersetzt, die ursprünglichen bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.
§ 26 Getränke
Die angeführten Preise verstehen sich freibleibend, exklusive Pfand, bei Einwegverpackungen einschließlich Flasche und Verpackung. Preise ohne gesetzliche Mehrwertsteuer bzw. sonstiger Abgaben und Steuern.
Retouren: Generell kann keine Ware retourniert werden. Für retournierte Ware verrechnen wir eine Manipulationsgebühr von 10 % des Einkaufswerts.
Gebinde: Alle Gebinde sind Mehrweg – Ausnahme Angabe: EW (Einweg)
Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen und Fässer werden dem Käufer nur leihweise überlassen.
Für Mehrwegflaschen, Kisten und Fässer wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben; es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen.
Der Käufer ist zur Rückgabe des Leergutes in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet. Nicht zurückgegebenes Leergut ist zum Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Der Käufer von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflaschen nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Nach dem zweiten Monat ab Lieferungsdatum wird die handelsübliche Miete berechnet. Wird nach Ablauf von 12 Monaten oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehung die Kohlensäureflasche nicht zurückgegeben, wird der Wiederbeschaffungspreis berechnet.
Zahlung: Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung unserer Lieferungen sofort nach Rechnungserhalt fällig.
Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Irrtum, Druckfehler und Preisänderungen in Angeboten und Katalogen sowie Beschreibungen vorbehalten.